Gesetze / Körperschaftsteuergesetz
KStG§ 11 Auflösung und Abwicklung (Liquidation)
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 49
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BFH, 15.04.2026 – I R 21/25 (I R 36/18), I R 21/25, I R 36/18Besteuerung des Abwicklungs- beziehungsweise Insolvenzzeitraums bei KapitalgesellschaftenZitiert von 1
- FG Düsseldorf, 18.09.2018 – 6 K 454/15 KZitiert von 2
- FG Düsseldorf, 12.03.2012 – 6 K 2199/09 KZitiert von 5
- BFH, 23.01.2013 – I R 35/12(Kein mehrfacher "Sockelbetrag" von 1 Mio. € gemäß § 10d Abs. 2 EStG im mehrjährigen Besteuerungszeitraum nach § 11 Abs. 1 KStG - Verfassungsmäßigkeit der sog. Mindestbesteuerung in Insolvenzfällen und sonstigen Liquidationsfällen - "Zwischenveranlagung")Zitiert von 9
- FG Köln, 23.07.2008 – 13 K 3714/04
- FG Hamburg, 25.08.2016 – 5 K 53/15Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BFH, 15.04.2026 – I R 20/25 (I R 59/12), I R 20/25, I R 59/12Billigkeitsmaßnahmen im Rahmen der Mindestbesteuerung
- BFH, 03.03.2026 – VIII R 8/24Ausschüttung von Gewinnen aus der Zeit vor Auflösung der Gesellschaft nach Liquidationsbeginn
- BVerfG, 23.07.2025 – 2 BvL 19/14Gesetzliche Regelungen zur Mindestgewinnbesteuerung bei Körperschaftsteuer (§ 8 Abs 1 S 1 KStG) und Gewerbesteuer (§ 10a S 1 u 2 GwStG) verfassungsgemäß - insbes kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz durch begrenzten Verlustvortrag bzw formale Gleichbehandlung in Fällen des "Definitiveffekts" nach "bilanzsteuerrechtlichem ´Umkehreffekt´"Zitiert von 25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 KStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KStG%201977/11#abs-1 (1) 1Wird ein unbeschränkt Steuerpflichtiger im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nach der Auflösung abgewickelt, so ist der im Zeitraum der Abwicklung erzielte Gewinn der Besteuerung zugrunde zu legen. 2Der Besteuerungszeitraum soll drei Jahre nicht übersteigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KStG%201977/11#abs-2 (2) Zur Ermittlung des Gewinns im Sinne des Absatzes 1 ist das Abwicklungs-Endvermögen dem Abwicklungs-Anfangsvermögen gegenüberzustellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KStG%201977/11#abs-3 (3) Abwicklungs-Endvermögen ist das zur Verteilung kommende Vermögen, vermindert um die steuerfreien Vermögensmehrungen, die dem Steuerpflichtigen in dem Abwicklungszeitraum zugeflossen sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KStG%201977/11#abs-4 (4) 1Abwicklungs-Anfangsvermögen ist das Betriebsvermögen, das am Schluss des der Auflösung vorangegangenen Wirtschaftsjahrs der Veranlagung zur Körperschaftsteuer zugrunde gelegt worden ist. 2Ist für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum eine Veranlagung nicht durchgeführt worden, so ist das Betriebsvermögen anzusetzen, das im Fall einer Veranlagung nach den steuerrechtlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung auszuweisen gewesen wäre. 3Das Abwicklungs-Anfangsvermögen ist um den Gewinn eines vorangegangenen Wirtschaftsjahrs zu kürzen, der im Abwicklungszeitraum ausgeschüttet worden ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KStG%201977/11#abs-5 (5) War am Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums Betriebsvermögen nicht vorhanden, so gilt als Abwicklungs-Anfangsvermögen die Summe der später geleisteten Einlagen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/KStG%201977/11#abs-6 (6) Auf die Gewinnermittlung sind im Übrigen die sonst geltenden Vorschriften anzuwenden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/KStG%201977/11#abs-7 (7) Unterbleibt eine Abwicklung, weil über das Vermögen des unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, sind die Absätze 1 bis 6 sinngemäß anzuwenden.